Im Schutzschirmverfahren kann die Geschaftsfuhrung die operativen Geschafte selbst weiterfuhren. Uberwacht wird dies durch einen sog. Sachwalter. Aus erster Hand stellen die, u.a. auch als Sachwalter tatigen, Autoren das Verfahren vor. Behandelt werden Rechte und Pflichten des Sachwalters, seine Einflussmoglichkeiten, formelle und praktische Mitwirkungserfordernisse, die praktische Zusammenarbeit, seine originaren Rechte und die Beendigung seiner Tatigkeit. Viele Praxiserfahrungen aus dieser neuen Regelung runden das Werk ab.