Kreditsicherheiten gewahren in dem uber das Vermogen des Sicherungsgebers eroffneten Insolvenzverfahren dem Sicherungsnehmer eine bevorrechtigte Stellung. Regelmaig handelt es sich dabei um Rechte auf abgesonderte Befriedigung aus dem bei der Verwertung des Sicherungsgutes erzielten Erlos; haftungsrechtlich kann aber auch ein Aussonderungsrecht vorliegen. Die Neuauflage vollzieht die Ausformung des Rechts der Kreditsicherheiten in der Insolvenz durch die hochstrichterliche Rechtsprechung nach. Da sich das Schicksal der Unternehmensinsolvenz in aller Regel im Eroffnungsverfahren entscheidet, wird der Rechtsprechung des BGH in ihrer Entwicklung vom Scheckeinreichungs-, uber den Mutter-Kind-Kuren-, den Getrankemarktfall bis zum Werkzeugmaschinenfall breiter Raum gewidmet. Dabei werden die Pflichten- und Haftungslagen des vorlaufigen Insolvenzverwalters vertieft behandelt. Kreditsicherheiten im Regelinsolvenzverfahren werden ebenso behandelt wie deren Bedeutung im Insolvenzplanverfahren und im Verfahren der Eigenverwaltung des Schuldners wie in grenzuberschreitenden Insolvenzverfahren.