Die Arbeit beschaftigt sich mit dem bildnisrechtlichen Offentlichkeitsbegriff des 22 S. 1 Alt. 2 KUG, den der Gesetzgeber trotz des massiven technischen Wandels und der herausragenden Bedeutung von Bildnissen im digitalen Zeitalter seit uber 100 Jahren nicht novelliert hat. Vielmehr greift die uberwiegende Meinung in der Rechtsprechung und der Literatur im Rahmen des 22 S. 1 Alt. 2 KUG seit jeher auf das Verstandnis des urheberrechtlichen Offentlichkeitsbegriffs gema 15 Abs. 3 UrhG zuruck, der infolge der umfassenden Rechtsprechung des EuGH zu Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL erhebliche Modifikationen erfahren hat. Die Arbeit widmet sich insoweit der Frage, ob fur den bildnisrechtlichen Offentlichkeitsbegriff tatsachlich der urheberrechtliche Offentlichkeitsbegriff, die Vorgaben des Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung des EuGH herangezogen werden konnen. Dabei werden erhebliche Unterschiede zwischen dem bildnisrechtlichen und dem urheberrechtlichen Offentlichkeitsbegriff konstatiert, die eine Autonomisierung des bildnisrechtlichen Offentlichkeitsbegriffs gebieten. Die Autorin entwickelt daher einen von 15 Abs. 3 UrhG und Art. 3 Abs. 1 InfoSoc-RL losgelosten Offentlichkeitsbegriff, der den bildnisrechtlichen Spezifika Rechnung tragt.